Rechtssatz RS0132786
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132786
Entscheidungsdatum
24.09.2019
Rechtssatz
Wenn die im Grundbuch als Eigentümerin der Liegenschaft aufscheinende Person nicht diejenige ist, die unmittelbar von Sanktionsmaßnahmen betroffen ist, muss die amtliche Mitteilung an das Grundbuchsgericht konkrete Ausführungen enthalten, inwiefern der Vermögenswert dennoch – also auch ohne offenkundigen Konnex – der sanktionierten Person zuzuordnen und daher von den Sanktionsmaßnahmen umfasst ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132786
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019
Dokumentnummer
JJR_20190924_OGH0002_0050OB00134_19W0000_001