Rechtssatz RS0132799
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132799
Entscheidungsdatum
23.05.2019
Rechtssatz
Universitätsprofessoren einer österreichischen rechtswissenschaftlichen Fakultät, die für eines der judiziellen Fächer der Richteramtsprüfung (Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht, Unternehmensrecht, Zivilverfahrensrecht, Strafrecht) ernannt sind, sind von der Anwaltspflicht befreit. Dies gilt im Hinblick auf § 6 Abs 4 AußStrG auch für Verfahren außer Streitsachen. Da Universitätsprofessoren im Katalog des § 89c Abs 5 GOG nicht genannt sind, ist eine Rekursbeantwortung nicht im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen.Universitätsprofessoren einer österreichischen rechtswissenschaftlichen Fakultät, die für eines der judiziellen Fächer der Richteramtsprüfung (Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht, Unternehmensrecht, Zivilverfahrensrecht, Strafrecht) ernannt sind, sind von der Anwaltspflicht befreit. Dies gilt im Hinblick auf Paragraph 6, Absatz 4, AußStrG auch für Verfahren außer Streitsachen. Da Universitätsprofessoren im Katalog des Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG nicht genannt sind, ist eine Rekursbeantwortung nicht im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132799
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2019
Dokumentnummer
JJR_20190523_OGH0002_0060OB00001_19V0000_001