Rechtssatz RS0132816
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132816
Entscheidungsdatum
13.06.2019
Norm
ABGB §1295 Abs2
VersammlungsG §2
Rechtssatz
Ein Teilnehmer an einer angezeigten Versammlung haftet für einen als Folge der Versammlung eingetretenen Schaden eines Dritten (hier: Blockade der Zufahrt zu einer Baustelle für Baufahrzeuge) nur dann, wenn er als Mittäter oder Beitragstäter gehandelt hat. Es muss ihm eine konkrete, bewusste Beitragshandlung vorwerfbar sein. Der Umstand, dass er die Versammlung angemeldet hat, reicht dafür noch nicht aus; er müsste vielmehr konkrete Anordnungen zur Vornahme missbräuchlicher Blockaden erteilt oder in dieser Hinsicht mit den Teilnehmern Absprachen getroffen haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132816
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019
Dokumentnummer
JJR_20190613_OGH0002_0040OB00201_18I0000_004