Rechtssatz RS0132823
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132823
Entscheidungsdatum
29.04.2025
Norm
Kollektivvertrag für Dienstnehmer der Privatkrankenanstalten Österreichs §15
Rechtssatz
Nach § 15 Abs 1 des Kollektivvertrags für die DienstnehmerInnen der Privatkrankenanstalten Österreichs sind sämtliche Zulagen, die sich aus dem Kollektivvertrag ergeben, darunter auch variable und leistungsabhängige Zulagen wie Nacht‑ oder Sonntagszulagen bei Berechnung der Sonderzulagen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 15, Absatz eins, des Kollektivvertrags für die DienstnehmerInnen der Privatkrankenanstalten Österreichs sind sämtliche Zulagen, die sich aus dem Kollektivvertrag ergeben, darunter auch variable und leistungsabhängige Zulagen wie Nacht‑ oder Sonntagszulagen bei Berechnung der Sonderzulagen zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 119/18t
Entscheidungstext OGH 27.08.2019 9 ObA 119/18t
Veröff: SZ 2019/76
- 9 ObA 13/25i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.04.2025 9 ObA 13/25i
Beisatz: Zusammenfassend ist daher § 15 Abs 1 KV dahingehend auszulegen, dass für die Berechnung des Urlaubsgeldes und der Weihnachtsremuneration das jeweilige Grundentgelt zuzüglich der ausdrücklich genannten Entgeltbestandteile (Funktionszulage, Überstundenpauschale, Pflegedienstzulage und sämtliche, der jeweiligen Dienstnehmerin tatsächlich gewährte kollektivvertragliche Zulagen) der letzten drei der Auszahlung vorangegangenen Monate zugrundezulegen ist. (T1)
Schlagworte
Auslegung; authentische Interpretation
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132823
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2025
Dokumentnummer
JJR_20190827_OGH0002_009OBA00119_18T0000_002