Rechtssatz RS0132857
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132857
Entscheidungsdatum
04.09.2025
Rechtssatz
Die Konkretisierung der Tat hat nicht im Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), sondern in den Urteilsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) zu erfolgen. Der Einwand fehlender Konkretisierung im Erkenntnis ist daher unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 3 StPO unbeachtlich.Die Konkretisierung der Tat hat nicht im Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), sondern in den Urteilsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) zu erfolgen. Der Einwand fehlender Konkretisierung im Erkenntnis ist daher unter dem Aspekt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO unbeachtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132857
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2025
Dokumentnummer
JJR_20191002_OGH0002_0130OS00145_18Z0000_004