Rechtssatz RS0132874
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132874
Entscheidungsdatum
24.10.2019
Rechtssatz
An der Verbindlichkeit der Naturgrenze ist bei nicht im Grenzkataster eingetragenen Grundstücken auch in jenen Fällen festzuhalten, in denen Bodenbewegungen über einen langen Zeitraum hinweg zu einer großflächigen Verschiebung der Erdoberfläche führen, sodass Grenzzeichen sowie für die Naturgrenzen relevante äußere Zeichen und Geländemerkmale in einem größeren Gebiet gegenüber der Mappengrenze verschoben werden.
Schlagworte
Naturgrenze, Bodenbewegung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132874
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Dokumentnummer
JJR_20191024_OGH0002_0060OB00107_19G0000_001