Rechtssatz RS0132905
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132905
Entscheidungsdatum
07.11.2019
Norm
EKEG §13
EKEG §14 Abs1
Rechtssatz
Grundvoraussetzung für die Anwendung des Sanierungsprivilegs des § 13 EKEG ist ein Beteiligungserwerb des nunmehrigen Kreditgebers in der Krise. Bereits beim Beteiligungserwerb muss das Ziel der Sanierung verfolgt worden sein und im Rahmen eines ex ante tauglichen Sanierungskonzepts erfolgen.Grundvoraussetzung für die Anwendung des Sanierungsprivilegs des Paragraph 13, EKEG ist ein Beteiligungserwerb des nunmehrigen Kreditgebers in der Krise. Bereits beim Beteiligungserwerb muss das Ziel der Sanierung verfolgt worden sein und im Rahmen eines ex ante tauglichen Sanierungskonzepts erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132905
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2020
Dokumentnummer
JJR_20191107_OGH0002_0120OS00042_19X0000_001