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Entscheidung 12 Os 42/19x×

Entscheidung 12 Os 42/19x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0013731 Rechtssatz 29.11.2000Strafrecht
Die Beteiligungsform, in welcher die strafbare Handlung begangen wird (§ 12 StGB), betrifft keine nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO entscheidende, also für Schuldspruch oder Subsumtion maßgebliche Tatsache (auch 13 Os 67, 68/99).
RS0095015 Rechtssatz 15.12.1993Zivilrecht; Strafrecht
Der faktische Geschäftsführer einer GmbH haftet für seine kridaträchtige Geschäftsführung als unmittelbarer Täter.
RS0099434 Rechtssatz 19.05.1982Strafrecht
Keine gesetzmäßige Ausführung, wenn es der Beschwerdeführer unterläßt, jene Umstände (substantiierend) zu bezeichnen, die von seiner Rüge betroffen sind, und jene Beweisergebnisse zu spezifizieren, welche die Rüge begründen könnten.
RS0116824 Rechtssatz 01.10.2002Strafrecht
Die Rückzahlung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens an den Gesellschafter hat eine Verringerung des Haftungsfonds der Gläubiger zur Folge, weil solcherart das zur Verfügung stehende Vermögen der Gesellschaft reduziert wird, ohne dass damit - bei wirtsch …
RS0117604 Rechtssatz 08.05.2003Strafrecht
Die Art strafbarer Beteiligung nach § 12 StGB kann angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen weder aus Z 5 noch aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO angefochten werden.
RS0119794 Rechtssatz 10.03.2005Strafrecht
Faktischer Geschäftsführer ist, wer - ohne förmlich bestellt zu sein - maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung nimmt, womit es nicht darauf ankommt, ob es sich um einen Angestellten, Gesellschafter, Angehörigen oder Außenstehenden handelt.
RS0126308 Rechtssatz 15.09.2010Zivilrecht
Der „faktische Geschäftsführer“ wird zumeist als Person definiert, die das Unternehmen leitet, ohne wirksam zum Geschäftsführer bestellt worden zu sein. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die eigentlich bestellten Geschäftsführer als Strohmänner ihre Organ …
RS0132905 Rechtssatz 07.11.2019Strafrecht
Grundvoraussetzung für die Anwendung des Sanierungsprivilegs des § 13 EKEG ist ein Beteiligungserwerb des nunmehrigen Kreditgebers in der Krise. Bereits beim Beteiligungserwerb muss das Ziel der Sanierung verfolgt worden sein und im Rahmen eines ex ante tau …
RS0132906 Rechtssatz 07.11.2019Strafrecht
Die künftige Gesellschfterstellung reicht aus, wenn zum Zeitpunkt der Kreditgewährung der Beteiligungserwerb bereits konkret geplant war.