Rechtssatz RS0116824
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116824
Entscheidungsdatum
07.11.2019
Rechtssatz
Die Rückzahlung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens an den Gesellschafter hat eine Verringerung des Haftungsfonds der Gläubiger zur Folge, weil solcherart das zur Verfügung stehende Vermögen der Gesellschaft reduziert wird, ohne dass damit - bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - eine im Zeitpunkt der Kridasituation zu Recht bestehende Forderung beglichen wird. Der Vermögensstatus wird daher zu Lasten der Gläubiger der Gesellschaft wirklich verringert. Ein diese Transaktion vorsätzlich bewirkender Geschäftsführer einer GmbH verantwortet somit den Tatbestand der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1, 161 Abs 1 StGB und nicht jenen der Begünstigung eines Gläubigers nach §§ 158 Abs 1, 161 StGB.Die Rückzahlung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens an den Gesellschafter hat eine Verringerung des Haftungsfonds der Gläubiger zur Folge, weil solcherart das zur Verfügung stehende Vermögen der Gesellschaft reduziert wird, ohne dass damit - bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - eine im Zeitpunkt der Kridasituation zu Recht bestehende Forderung beglichen wird. Der Vermögensstatus wird daher zu Lasten der Gläubiger der Gesellschaft wirklich verringert. Ein diese Transaktion vorsätzlich bewirkender Geschäftsführer einer GmbH verantwortet somit den Tatbestand der betrügerischen Krida nach Paragraphen 156, Absatz eins, 161, Absatz eins, StGB und nicht jenen der Begünstigung eines Gläubigers nach Paragraphen 158, Absatz eins, 161, StGB.
Entscheidungstexte
- 11 Os 41/02
Entscheidungstext OGH 01.10.2002 11 Os 41/02
- 11 Os 76/03
Entscheidungstext OGH 09.09.2003 11 Os 76/03
Vgl auch
- 14 Os 82/09d
Entscheidungstext OGH 26.01.2010 14 Os 82/09d
Vgl auch; Bem: Hier: Verrechnungen gegen - der Rückzahlungssperre unterliegende (§ 14 Abs 1 EKEG) - eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen. (T1)
- 11 Os 63/15x
Entscheidungstext OGH 12.01.2016 11 Os 63/15x
- 11 Os 95/18g
Entscheidungstext OGH 16.10.2018 11 Os 95/18g
Auch; Beisatz: Erforderlich sind Feststellungen zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung (vgl § 14 EKEG) und solche zum Ausschluss der Fälle des § 3 Abs 1 EKEG. (T2)
- 12 Os 42/19x
Entscheidungstext OGH 07.11.2019 12 Os 42/19x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116824
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2020
Dokumentnummer
JJR_20021001_OGH0002_0110OS00041_0200000_001