Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0126308×

Rechtssatz RS0126308

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126308

Entscheidungsdatum

18.12.2024

Rechtssatz

Der „faktische Geschäftsführer“ wird zumeist als Person definiert, die das Unternehmen leitet, ohne wirksam zum Geschäftsführer bestellt worden zu sein. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die eigentlich bestellten Geschäftsführer als Strohmänner ihre Organfunktionen nicht ausüben und stattdessen ein anderer (meist ein Mehrheitsgesellschafter) die Gesellschaft tatsächlich leitet, wobei zumeist auch ein nach außen erkennbares Gerieren wie ein Geschäftsführer erfolgt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 238/09b
    Entscheidungstext OGH 15.09.2010 2 Ob 238/09b
    Veröff: SZ 2010/110
  • 6 Ob 11/18p
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 11/18p
    Vgl
  • 12 Os 42/19x
    Entscheidungstext OGH 07.11.2019 12 Os 42/19x
    vgl aber; Beisatz: Ein nach außen erkennbares Gerieren wie ein Geschäftsführer mag zwar oft vorkommen, ist aber nicht notwendiges Merkmal faktischer Geschäftsführung. (T1)
  • 17 Ob 13/24x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2024 17 Ob 13/24x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126308

Im RIS seit

15.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025

Dokumentnummer

JJR_20100915_OGH0002_0020OB00238_09B0000_002