Rechtssatz RS0126308
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126308
Entscheidungsdatum
18.12.2024
Rechtssatz
Der „faktische Geschäftsführer“ wird zumeist als Person definiert, die das Unternehmen leitet, ohne wirksam zum Geschäftsführer bestellt worden zu sein. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die eigentlich bestellten Geschäftsführer als Strohmänner ihre Organfunktionen nicht ausüben und stattdessen ein anderer (meist ein Mehrheitsgesellschafter) die Gesellschaft tatsächlich leitet, wobei zumeist auch ein nach außen erkennbares Gerieren wie ein Geschäftsführer erfolgt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 238/09b
Entscheidungstext OGH 15.09.2010 2 Ob 238/09b
Veröff: SZ 2010/110
- 6 Ob 11/18p
Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 11/18p
Vgl
- 12 Os 42/19x
Entscheidungstext OGH 07.11.2019 12 Os 42/19x
vgl aber; Beisatz: Ein nach außen erkennbares Gerieren wie ein Geschäftsführer mag zwar oft vorkommen, ist aber nicht notwendiges Merkmal faktischer Geschäftsführung. (T1)
- 17 Ob 13/24x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2024 17 Ob 13/24x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126308
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2025
Dokumentnummer
JJR_20100915_OGH0002_0020OB00238_09B0000_002