Rechtssatz RS0132906
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132906
Entscheidungsdatum
28.05.2020
Rechtssatz
Die künftige Gesellschfterstellung reicht aus, wenn zum Zeitpunkt der Kreditgewährung der Beteiligungserwerb bereits konkret geplant war.
Entscheidungstexte
- 12 Os 42/19x
Entscheidungstext OGH 07.11.2019 12 Os 42/19x
- 17 Ob 1/20a
Entscheidungstext OGH 28.05.2020 17 Ob 1/20a
vgl; Beisatz: Der Entscheidung 12 Os 42/19x lag zugrunde, dass der Beteiligungserwerb nicht nur bereits geplant, sondern auch schon „schriftliche festgehalten“ war. Die Rückzahlungssperre des § 14 EKEG setzt grundsätzlich voraus, dass der Kreditgeber im Zeitpunkt der Kreditgewährung Gesellschafter iSd §§ 5 ff EKEG und damit nach der Wertung des Gesetzes für die Finanzierung der Gesellschaft verantwortlich war. Ausnahmsweise kann es genügen, wenn die Kreditgewährung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer – wenn auch noch nicht formgültig – vereinbarten Beteiligung an der Gesellschaft steht. Die Kreditgewährung nur im Hinblick auf einen bloß möglichen Anteilserwerb führt demgegenüber noch nicht zur Anwendung des EKEG. (T1)
Anm: Veröff: SZ 2020/52
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132906
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20191107_OGH0002_0120OS00042_19X0000_002