Rechtssatz RS0132916
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132916
Entscheidungsdatum
19.11.2019
Rechtssatz
Das Verfahren, für das ein Prozesskostenvorschuss gewährt werden soll, muss den Unterhaltsberechtigten betreffen. Es ist aber ohne Belang, ob es sich gegen den Unterhaltspflichtigen oder gegen einen Dritten richtet und um welche Art von Verfahren es sich handelt. Es muss also nicht zwingend ein Scheidungs- oder Unterhaltsverfahren sein; vielmehr kommen etwa auch die Kosten eines Strafverfahrens in Betracht. Ziel des Prozesskostenvorschusses ist unter anderem die Möglichkeit, Streitfragen unter angemessenen Rahmenbedingungen klären zu können, also auch eine Waffengleichheit zwischen den prozessierenden Ehegatten herzustellen. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss die Möglichkeit haben, dem Standpunkt des Gegners mit einem vergleichbaren juristischen Aufwand entgegen zu treten; insoweit sind Unbilligkeiten zu vermeiden.
Schlagworte
Ehegattenunterhalt
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132916
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Dokumentnummer
JJR_20191119_OGH0002_0030OB00201_19H0000_002