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Rechtssatz RS0132930

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132930

Geschäftszahl

8Ob63/19a

Entscheidungsdatum

25.10.2019

Rechtssatz

Mit den Bestimmungen der Paragraphen 183 und 184 IO über die Deckung der Verfahrenskosten in Verbindung mit der unbedingten Verfahrensbeendigung nach Paragraph 213, IO und den Widerrufsgründen des Paragraph 216, IO liegt ein in sich geschlossenes Regelungssystem vor.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 63/19a
    Entscheidungstext OGH 25.10.2019 8 Ob 63/19a
    Beisatz: Ein Widerruf der rechtskräftigen Restschuldbefreiung ist unter den Voraussetzungen des § 216 Abs 1 IO möglich. Dieser Widerruf bedarf eines Antrags und ist mit gesondertem, anfechtbarem Beschluss auszusprechen. Die Nichtentrichtung der nachträglich zur Zahlung auferlegten Verfahrenskosten ist kein unter § 216 Abs IO genannter Widerrufsgrund. (T1)
    Beisatz: Es fehlt damit an der Voraussetzung für eine analoge Anwendung des § 196 IO auf die Restschuldbefreiung im Rahmen des Abschöpfungsverfahrens. (T2)
    Veröff: SZ 2019/101

Schlagworte

auflösende Bedingung; planwidrige Lücke

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132930

Im RIS seit

11.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Dokumentnummer

JJR_20191025_OGH0002_0080OB00063_19A0000_001