Rechtssatz RS0132930
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132930
Entscheidungsdatum
25.10.2019
Rechtssatz
Mit den Bestimmungen der §§ 183 und 184 IO über die Deckung der Verfahrenskosten in Verbindung mit der unbedingten Verfahrensbeendigung nach § 213 IO und den Widerrufsgründen des § 216 IO liegt ein in sich geschlossenes Regelungssystem vor.Mit den Bestimmungen der Paragraphen 183 und 184 IO über die Deckung der Verfahrenskosten in Verbindung mit der unbedingten Verfahrensbeendigung nach Paragraph 213, IO und den Widerrufsgründen des Paragraph 216, IO liegt ein in sich geschlossenes Regelungssystem vor.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 63/19a
Entscheidungstext OGH 25.10.2019 8 Ob 63/19a
Beisatz: Ein Widerruf der rechtskräftigen Restschuldbefreiung ist unter den Voraussetzungen des § 216 Abs 1 IO möglich. Dieser Widerruf bedarf eines Antrags und ist mit gesondertem, anfechtbarem Beschluss auszusprechen. Die Nichtentrichtung der nachträglich zur Zahlung auferlegten Verfahrenskosten ist kein unter § 216 Abs IO genannter Widerrufsgrund. (T1)
Beisatz: Es fehlt damit an der Voraussetzung für eine analoge Anwendung des § 196 IO auf die Restschuldbefreiung im Rahmen des Abschöpfungsverfahrens. (T2)
Veröff: SZ 2019/101
Schlagworte
auflösende Bedingung; planwidrige Lücke
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132930
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Dokumentnummer
JJR_20191025_OGH0002_0080OB00063_19A0000_001