Rechtssatz RS0132989
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132989
Entscheidungsdatum
18.02.2020
Norm
StGB §107b Abs4
StGB idF BGBl I 2019/105 §107b Abs3a Z3
StGB §201
GOG §32 Abs5
Rechtssatz
Durch die Einführung des § 107b Abs 4 erster Satz zweiter Fall StGB ist eine nachträgliche planwidrige Lücke des § 32 Abs 5 GOG eingetreten, die ‑ nach dessen Telos ‑ im Wege der Analogie zu schließen ist. Demzufolge muss die Geschäftsverteilung eines Landesgerichts die Zuweisung von Verfahren wegen strafbarer Handlungen nach § 107b Abs 4 erster Satz zweiter Fall StGB (nunmehr: § 107b Abs 3a Z 3 StGB idF BGBl I 2019/105) an dieselbe Gerichtsabteilung vorsehen, der die Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§§ 201ff StGB) zugewiesen werden.Durch die Einführung des Paragraph 107 b, Absatz 4, erster Satz zweiter Fall StGB ist eine nachträgliche planwidrige Lücke des Paragraph 32, Absatz 5, GOG eingetreten, die ‑ nach dessen Telos ‑ im Wege der Analogie zu schließen ist. Demzufolge muss die Geschäftsverteilung eines Landesgerichts die Zuweisung von Verfahren wegen strafbarer Handlungen nach Paragraph 107 b, Absatz 4, erster Satz zweiter Fall StGB (nunmehr: Paragraph 107 b, Absatz 3 a, Ziffer 3, StGB in der Fassung BGBl römisch eins 2019/105) an dieselbe Gerichtsabteilung vorsehen, der die Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (Paragraphen 201 f, f, StGB) zugewiesen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0132989
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2022
Dokumentnummer
JJR_20200218_OGH0002_0110OS00125_19W0000_001