Rechtssatz RS0133004
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133004
Entscheidungsdatum
29.01.2020
Rechtssatz
In den Verfahren vor dem Bezirksgericht und vor dem Landesgericht als Einzelrichter steht dem Privatbeteiligten die Berufung zum Nachteil des Angeklagten (§ 465 Abs 3 StPO [iVm § 489 Abs 1 StPO]) wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche (§ 464 Z 3 StPO [iVm § 489 Abs 1 StPO]) auch hinsichtlich der Höhe der ihm zugesprochenen Ersatz- oder Entschädigungsleistung zu.In den Verfahren vor dem Bezirksgericht und vor dem Landesgericht als Einzelrichter steht dem Privatbeteiligten die Berufung zum Nachteil des Angeklagten (Paragraph 465, Absatz 3, StPO [iVm Paragraph 489, Absatz eins, StPO]) wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche (Paragraph 464, Ziffer 3, StPO [iVm Paragraph 489, Absatz eins, StPO]) auch hinsichtlich der Höhe der ihm zugesprochenen Ersatz- oder Entschädigungsleistung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133004
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2020
Dokumentnummer
JJR_20200129_OGH0002_0130OS00099_19M0000_001