Rechtssatz RS0133012
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133012
Entscheidungsdatum
28.01.2020
Rechtssatz
Stützt sich ein Unterlassungsbegehren auf § 2 Abs 1 Z 2 UWG und auf die Behauptung, dass sich das beworbene Produkt irreführend an ein anderes Produkt anlehne, setzt das eine Bekanntheit des anderen Produkts in den umworbenen Verkehrskreisen voraus.Stützt sich ein Unterlassungsbegehren auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, UWG und auf die Behauptung, dass sich das beworbene Produkt irreführend an ein anderes Produkt anlehne, setzt das eine Bekanntheit des anderen Produkts in den umworbenen Verkehrskreisen voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133012
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2020
Dokumentnummer
JJR_20200128_OGH0002_0040OB00199_19X0000_001