Rechtssatz RS0133029
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133029
Entscheidungsdatum
26.05.2020
Rechtssatz
Die in der unrichtigen Verfahrensart, dh im für nichtig erklärten streitigen Verfahren in Anwesenheit beider Parteien durchgeführten Beweisaufnahmen dürfen auch im Verfahren außer Streitsachen verwertet werden. Es würde gegen den Grundsatz der Verfahrensökonomie verstoßen, wenn die bereits vorliegenden Beweismittel – unter Beachtung des rechtlichen Gehörs – nicht verwertet werden könnten.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 218/19v
Entscheidungstext OGH 16.12.2019 1 Ob 218/19v
Veröff: SZ 2019/119
- 10 Ob 73/19m
Entscheidungstext OGH 26.05.2020 10 Ob 73/19m
Vgl; Beisatz: Die Verwertung der Beweisergebnisse des Bescheinigungsverfahrens im Verfahren über die Nichtigkeitsklage ist zulässig. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0133029
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Dokumentnummer
JJR_20191216_OGH0002_0010OB00218_19V0000_001