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Rechtssatz RS0133040×

Rechtssatz RS0133040

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0133040

Geschäftszahl

14Os5/20x

Entscheidungsdatum

25.02.2020

Rechtssatz

Gründet die Staatsanwaltschaft eine Verfahrenseinstellung auf die Annahme, dass mehrere Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt sind, muss das Gericht ‑ auf Basis des Fortführungsantrags und dem Gebot zur Beachtung der Gesamtheit der Einstellungsgründe folgend ‑ für alle der Tatbestandsmäßigkeit entgegenstehenden Argumente die Gründe darzulegen, aus denen die Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes oder die erheblichen Bedenken abzuleiten sind vergleiche Paragraph 195, Absatz 2, vierter Satz StPO). Bekämpft somit ein Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens nicht alle die Täterschaft eines Beschuldigten ausschließenden Umstände, die der Einstellungsbegründung zugrunde liegen, oder teilt das Gericht die Argumente des Fortführungswerbers nicht hinsichtlich aller tatbestandausschließenden Annahmen der Staatsanwaltschaft, ist eine Verfahrensfortführung ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 5/20x
    Entscheidungstext OGH 25.02.2020 14 Os 5/20x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133040

Im RIS seit

12.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020

Dokumentnummer

JJR_20200225_OGH0002_0140OS00005_20X0000_001