Rechtssatz RS0133040
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133040
Entscheidungsdatum
25.02.2020
Rechtssatz
Gründet die Staatsanwaltschaft eine Verfahrenseinstellung auf die Annahme, dass mehrere Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt sind, muss das Gericht ‑ auf Basis des Fortführungsantrags und dem Gebot zur Beachtung der Gesamtheit der Einstellungsgründe folgend ‑ für alle der Tatbestandsmäßigkeit entgegenstehenden Argumente die Gründe darzulegen, aus denen die Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes oder die erheblichen Bedenken abzuleiten sind (vgl § 195 Abs 2 vierter Satz StPO). Bekämpft somit ein Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens nicht alle die Täterschaft eines Beschuldigten ausschließenden Umstände, die der Einstellungsbegründung zugrunde liegen, oder teilt das Gericht die Argumente des Fortführungswerbers nicht hinsichtlich aller tatbestandausschließenden Annahmen der Staatsanwaltschaft, ist eine Verfahrensfortführung ausgeschlossen.Gründet die Staatsanwaltschaft eine Verfahrenseinstellung auf die Annahme, dass mehrere Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt sind, muss das Gericht ‑ auf Basis des Fortführungsantrags und dem Gebot zur Beachtung der Gesamtheit der Einstellungsgründe folgend ‑ für alle der Tatbestandsmäßigkeit entgegenstehenden Argumente die Gründe darzulegen, aus denen die Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes oder die erheblichen Bedenken abzuleiten sind vergleiche Paragraph 195, Absatz 2, vierter Satz StPO). Bekämpft somit ein Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens nicht alle die Täterschaft eines Beschuldigten ausschließenden Umstände, die der Einstellungsbegründung zugrunde liegen, oder teilt das Gericht die Argumente des Fortführungswerbers nicht hinsichtlich aller tatbestandausschließenden Annahmen der Staatsanwaltschaft, ist eine Verfahrensfortführung ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133040
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2020
Dokumentnummer
JJR_20200225_OGH0002_0140OS00005_20X0000_001