Rechtssatz RS0133041
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133041
Entscheidungsdatum
25.02.2020
Rechtssatz
Wird der Staatsanwaltschaft ein gravierender Verstoß gegen die Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung und eine daraus resultierende Falschbeurteilung der Einstellungsvoraussetzungen unterstellt, hat das Gericht (in Betreff jedes Beschuldigten und/oder jeder Tat) darzulegen, welche entscheidenden Tatsachen unaufgeklärt geblieben sind und/oder welche aktenkundigen Beweise aufzunehmen gewesen wären, die ‑ unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe ‑ zu einer (weiteren) relevanten Klärung und dadurch einer Intensivierung des Tatverdachts geführt hätten.
Entscheidungstexte
- 14 Os 5/20x
Entscheidungstext OGH 25.02.2020 14 Os 5/20x
Beisatz: Im Fall der Stattgebung des Fortführungsantrags infolge Mängel der Sachverhaltsermittlung hat das Gericht daher auszuführen, welche Beweise zur vollständigen Klärung des Sachverhalts im fortgeführten Ermittlungsverfahren aufzunehmen sind. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133041
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2020
Dokumentnummer
JJR_20200225_OGH0002_0140OS00005_20X0000_002