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Rechtssatz RS0133041

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0133041

Geschäftszahl

14Os5/20x

Entscheidungsdatum

25.02.2020

Rechtssatz

Wird der Staatsanwaltschaft ein gravierender Verstoß gegen die Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung und eine daraus resultierende Falschbeurteilung der Einstellungsvoraussetzungen unterstellt, hat das Gericht (in Betreff jedes Beschuldigten und/oder jeder Tat) darzulegen, welche entscheidenden Tatsachen unaufgeklärt geblieben sind und/oder welche aktenkundigen Beweise aufzunehmen gewesen wären, die ‑ unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe ‑ zu einer (weiteren) relevanten Klärung und dadurch einer Intensivierung des Tatverdachts geführt hätten.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 5/20x
    Entscheidungstext OGH 25.02.2020 14 Os 5/20x
    Beisatz: Im Fall der Stattgebung des Fortführungsantrags infolge Mängel der Sachverhaltsermittlung hat das Gericht daher auszuführen, welche Beweise zur vollständigen Klärung des Sachverhalts im fortgeführten Ermittlungsverfahren aufzunehmen sind. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133041

Im RIS seit

12.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020

Dokumentnummer

JJR_20200225_OGH0002_0140OS00005_20X0000_002