Rechtssatz RS0133119
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133119
Geschäftszahl
14Os46/20a; 12Os139/20p (12Os22/21h, 12Os23/21f)
Entscheidungsdatum
25.03.2021
Rechtssatz
Gemäß § 17 Abs 1 Z 3 letzter Satz StVG ist ein Beschluss des Vollzugsgerichts – (hier) über die bedingte Entlassung gemäß § 16 Abs 2 Z 12 StVG – ungeachtet der subsidiären Anwendbarkeit der Bestimmungen der StPO dem Verurteilten stets selbst bekannt zu machen, eine Ausfertigung des Beschlusses jedoch auf sein Verlangen auch seinem Verteidiger zuzustellen, wodurch für diesen die Frist zur Erhebung einer Beschwerde (§ 88 Abs 1 StPO) ausgelöst wird. Desgleichen gilt dies auch, wenn der Verteidiger die Zustellung einer Beschlussausfertigung verlangt.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, letzter Satz StVG ist ein Beschluss des Vollzugsgerichts – (hier) über die bedingte Entlassung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 12, StVG – ungeachtet der subsidiären Anwendbarkeit der Bestimmungen der StPO dem Verurteilten stets selbst bekannt zu machen, eine Ausfertigung des Beschlusses jedoch auf sein Verlangen auch seinem Verteidiger zuzustellen, wodurch für diesen die Frist zur Erhebung einer Beschwerde (Paragraph 88, Absatz eins, StPO) ausgelöst wird. Desgleichen gilt dies auch, wenn der Verteidiger die Zustellung einer Beschlussausfertigung verlangt.
Entscheidungstexte
- 14 Os 46/20a
Entscheidungstext OGH 09.06.2020 14 Os 46/20a
Beisatz: Ein solches Verlangen stellt fallbezogen auch das Ersuchen des Verteidigers um Übermittlung einer Aktenabschrift und darum, ihn „von sämtlichen weiteren Schritten in Kenntnis zu setzen“, dar. (T1)
- 12 Os 139/20p
Entscheidungstext OGH 25.03.2021 12 Os 139/20p
Vgl; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn vom Verurteilten (Untergebrachten) bereits selbst Beschwerde erhoben wurde. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133119
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021
Dokumentnummer
JJR_20200609_OGH0002_0140OS00046_20A0000_001