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Rechtssatz RS0133128

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133128

Geschäftszahl

5Ob61/20m; 5Ob172/21m

Entscheidungsdatum

28.10.2021

Norm

ABGB §956 idF vor dem ErbRÄG 2015
AEUV Lissabon Art267
EuErbVO Art3 Abs1 litb
EuErbVO Art83 Abs2

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 3, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 650 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. 7. 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines europäischen Nachlasszeugnisses (im Folgenden: EuErbVO) dahin auszulegen, dass ein zwischen zwei deutschen Staatsangehörigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, abgeschlossener Schenkungsvertrag auf den Todesfall betreffend eine in Österreich gelegene Liegenschaft, wonach der Geschenknehmer nach dem Tod des Geschenkgebers einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem Nachlass auf grundbücherliche Einverleibung seines Eigentumsrechts aufgrund dieses Vertrags und der Sterbeurkunde des Geschenkgebers, somit ohne Zutun der Abhandlungsbehörde, haben soll, ein Erbvertrag im Sinn dieser Bestimmung ist?

2. Für den Fall, dass diese Frage bejaht wird: Ist Artikel 83, Absatz 2, der EuErbVO dahin auszulegen, dass damit auch die Wirksamkeit einer vor dem 17. August 2015 getroffenen Rechtswahl für einen als Erbvertrag iSd Artikel 3, Absatz eins, Litera b, EuErbVO zu qualifizierenden Schenkungsvertrag auf den Todesfall geregelt wird?

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 61/20m
    Entscheidungstext OGH 27.05.2020 5 Ob 61/20m
  • 5 Ob 172/21m
    Entscheidungstext OGH 28.10.2021 5 Ob 172/21m
    Beisatz: Der EuGH hat mit Urteil vom 9. September 2021, C‑277/20, wie folgt geantwortet:
    1. Art 3 Abs 1 Buchst b der Verordnung (EU) Nr 261/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines europäischen Nachlasszeugnisses ist dahin auszulegen, dass ein Vertrag, in dem eine Person vorsieht, dass bei ihrem Tod das Eigentum an einer ihr gehörenden Liegenschaft auf andere Vertragsparteien übergeht, einen Erbvertrag im Sinn dieser Bestimmung darstellt.
    2. Art 83 Abs 2 der Verordnung Nr 650/2012 ist dahin auszulegen, dass er nicht auf die Prüfung der Wirksamkeit einer Rechtswahl anzuwenden ist, die vor dem 17. 8. 2015 lediglich für einen Erbvertrag iSv Art 3 Abs 1 Buchst b dieser Verordnung, der einen bestimmten Vermögenswert des Erblassers und nicht dessen gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen betrifft, getroffen wurde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133128

Im RIS seit

25.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022

Dokumentnummer

JJR_20200527_OGH0002_0050OB00061_20M0000_001