Rechtssatz RS0133220
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133220
Entscheidungsdatum
29.06.2020
Rechtssatz
Ist bei einem Wechsel in eine höherwertige Verwendung gerechnet ab Beginn des Dienstverhältnisses zwar die Ausbildungsphase der niedrigeren Entlohnungsgruppe, aber noch nicht die längere Ausbildungsphase der höheren Entlohnungsgruppe abgelaufen, kommt es zu einer Verlängerung der Ausbildungsphase nach § 66 Abs 1 und 2 VBG.Ist bei einem Wechsel in eine höherwertige Verwendung gerechnet ab Beginn des Dienstverhältnisses zwar die Ausbildungsphase der niedrigeren Entlohnungsgruppe, aber noch nicht die längere Ausbildungsphase der höheren Entlohnungsgruppe abgelaufen, kommt es zu einer Verlängerung der Ausbildungsphase nach Paragraph 66, Absatz eins und 2 VBG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133220
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2020
Dokumentnummer
JJR_20200629_OGH0002_008OBA00013_20Z0000_001