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Rechtssatz RS0133220

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133220

Geschäftszahl

8ObA13/20z

Entscheidungsdatum

29.06.2020

Rechtssatz

Ist bei einem Wechsel in eine höherwertige Verwendung gerechnet ab Beginn des Dienstverhältnisses zwar die Ausbildungsphase der niedrigeren Entlohnungsgruppe, aber noch nicht die längere Ausbildungsphase der höheren Entlohnungsgruppe abgelaufen, kommt es zu einer Verlängerung der Ausbildungsphase nach Paragraph 66, Absatz eins und 2 VBG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133220

Im RIS seit

22.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2020

Dokumentnummer

JJR_20200629_OGH0002_008OBA00013_20Z0000_001