Rechtssatz RS0133226
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133226
Entscheidungsdatum
25.06.2020
Rechtssatz
Für den Fall der Vertretung auf Beklagtenseite ist § 35 ZPO auch dann anzuwenden, wenn die Klage gegen die Partei streitanhängig gemacht und Prozessvollmacht zur Vertretung in diesem Verfahren erteilt wurde, auch wenn der Bevollmächtigte zum Todeszeitpunkt noch nicht eingeschritten war.Für den Fall der Vertretung auf Beklagtenseite ist Paragraph 35, ZPO auch dann anzuwenden, wenn die Klage gegen die Partei streitanhängig gemacht und Prozessvollmacht zur Vertretung in diesem Verfahren erteilt wurde, auch wenn der Bevollmächtigte zum Todeszeitpunkt noch nicht eingeschritten war.
Schlagworte
Prozessvollmacht; Tod des Vollmachtgebers; Tod des Beklagten
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133226
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020
Dokumentnummer
JJR_20200625_OGH0002_0060OB00085_20Y0000_001