Rechtssatz RS0133243
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133243
Entscheidungsdatum
18.06.2020
Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt erweckt den Eindruck, an einem bedenklichen Rechtsgeschäft mitzuwirken, wenn er einem (intendierten) Vertragspartner ein diesen angeblich begünstigendes Rechtsgeschäft vorschlägt, ohne ihm dessen Anspruchsgrundlagen mitzuteilen, sodass diesem die Beurteilung der Seriosität des Geschäfts (vgl § 165 StGB) sowie einer allfälligen Übervorteilung seiner Person (§ 879 Z 2 und Z 4, § 934 ABGB) nicht möglich ist.Ein Rechtsanwalt erweckt den Eindruck, an einem bedenklichen Rechtsgeschäft mitzuwirken, wenn er einem (intendierten) Vertragspartner ein diesen angeblich begünstigendes Rechtsgeschäft vorschlägt, ohne ihm dessen Anspruchsgrundlagen mitzuteilen, sodass diesem die Beurteilung der Seriosität des Geschäfts vergleiche Paragraph 165, StGB) sowie einer allfälligen Übervorteilung seiner Person (Paragraph 879, Ziffer 2 und Ziffer 4,, Paragraph 934, ABGB) nicht möglich ist.
Entscheidungstexte
- 30 Ds 2/19a
Entscheidungstext OGH 18.06.2020 30 Ds 2/19a
Beisatz: Hier: Vorschlag der Abtretung einer gegenüber einem Ungenannten aus ungenanntem Grund in ungewisser Höhe angeblich bestehenden Forderung, deren Existenz dem Anwalt von einem ungenannten Informanten bekanntgegeben worden sei. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133243
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2021
Dokumentnummer
JJR_20200618_OGH0002_0300DS00002_19A0000_002