Rechtssatz RS0133254
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133254
Entscheidungsdatum
27.05.2025
Rechtssatz
Der Geldwechselvertrag über das Wechseln von Fremdwährung in Euro ist Kauf; für die Bank ist die ausländische Währung Ware, die sie gegen Zahlung von Euro (Kaufpreis) kauft.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 37/20d
Entscheidungstext OGH 25.08.2020 8 Ob 37/20d
- 5 Ob 14/24f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.05.2024 5 Ob 14/24f
- 9 Ob 16/24d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.07.2024 9 Ob 16/24d
Beisatz: Dem typischen, auch nicht juristisch geschulten Kunden ist dabei erkennbar, dass Unternehmer das nicht umsonst machen und dass Banken bei einem Geldwechsel immer einen anderen Kurs in Ansatz bringen, je nachdem, ob sie Euro in Fremdwährung umwechseln oder umgekehrt, dass sie also mit dem Wechseln von Geld ebenso Gewinn anstreben. (T1)
Beisatz: Zu welchem Preis (Kurs) eine Bank bereit ist, einem Kunden den kreditierten Fremdwährungsbetrag in Euro umzuwechseln, darf sie aufgrund der allgemeinen Vertragsfreiheit grundsätzlich selbst bestimmen. (T2)
Anm: Beisätze 1 und 2 auch schon in 8 Ob 37/20d.
- 9 Ob 31/24k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.07.2024 9 Ob 31/24k
- 9 Ob 43/24z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.07.2024 9 Ob 43/24z
- 8 Ob 17/25w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.05.2025 8 Ob 17/25w
vgl
- 1 Ob 46/25h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.05.2025 1 Ob 46/25h
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133254
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2025
Dokumentnummer
JJR_20200825_OGH0002_0080OB00037_20D0000_002