Rechtssatz RS0133269
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133269
Entscheidungsdatum
17.09.2020
Rechtssatz
Bleibt der Geschädigte im Umfang der Schadensverlagerung auf den Unterhaltspflichtigen auch selbst weiterhin aktivlegitimiert, weil es nicht darauf ankommt, ob der durch den Unfall Verletzte oder dessen Unterhaltspflichtiger den Anspruch geltend macht, kann die Anrechnung des Vorteils demjenigen gegenüber eingewendet werden, der den Schaden im eigenen Namen geltend macht.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 70/20p
Entscheidungstext OGH 17.09.2020 2 Ob 70/20p
Beisatz: Dieser muss sich daher grundsätzlich den Vorteil anrechnen lassen, der in einer allfälligen Haushaltsersparnis des Geschädigten oder seiner unterhaltspflichtigen Eltern bestand. (T1); Veröff: SZ 2020/85
Schlagworte
Vorteilsanrechnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133269
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20200917_OGH0002_0020OB00070_20P0000_001