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Rechtssatz RS0133269×

Rechtssatz RS0133269

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133269

Geschäftszahl

2Ob70/20p

Entscheidungsdatum

17.09.2020

Rechtssatz

Bleibt der Geschädigte im Umfang der Schadensverlagerung auf den Unterhaltspflichtigen auch selbst weiterhin aktivlegitimiert, weil es nicht darauf ankommt, ob der durch den Unfall Verletzte oder dessen Unterhaltspflichtiger den Anspruch geltend macht, kann die Anrechnung des Vorteils demjenigen gegenüber eingewendet werden, der den Schaden im eigenen Namen geltend macht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 70/20p
    Entscheidungstext OGH 17.09.2020 2 Ob 70/20p
    Beisatz: Dieser muss sich daher grundsätzlich den Vorteil anrechnen lassen, der in einer allfälligen Haushaltsersparnis des Geschädigten oder seiner unterhaltspflichtigen Eltern bestand. (T1); Veröff: SZ 2020/85

Schlagworte

Vorteilsanrechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133269

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2023

Dokumentnummer

JJR_20200917_OGH0002_0020OB00070_20P0000_001