Rechtssatz RS0133282
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133282
Entscheidungsdatum
17.09.2020
Rechtssatz
Kann das Schmerzengeld noch nicht global bemessen werden, so unterbricht die Klage auf Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden die Verjährung des Anspruchs.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 60/20t
Entscheidungstext OGH 17.09.2020 2 Ob 60/20t
Beisatz: Das gilt auch für jenen Teil des Schmerzengeldes, der schon einer Teilbemessung zugänglich wäre. (T1)
Beisatz: Die Unterbrechungswirkung bleibt grundsätzlich auch dann aufrecht, wenn während des Feststellungsprozesses eine Globalbemessung möglich wird. (T2); Veröff: SZ 2020/84
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133282
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20200917_OGH0002_0020OB00060_20T0000_001