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Rechtssatz RS0133290

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133290

Geschäftszahl

7Ob134/20m

Entscheidungsdatum

16.09.2020

Norm

ARB 2010 Art17.4.2
StVO §4 Abs5

Rechtssatz

Bereits nach dem völlig klaren Wortlaut des Artikel 17 Punkt 4 Punkt 2, ARB ist die Verletzung der Obliegenheit nach Artikel 17 Punkt 4 Punkt eins Punkt 3, ARB von der weiteren Voraussetzung abhängig, dass der Umstand, dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seiner gesetzlichen Verständigungs‑ oder Hilfeleistungspflichten nicht entsprochen hat, im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt wurde. Die für die Leistungsfreiheit des Rechtsschutzversicherers geforderte Voraussetzung der Verletzung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO durch den Lenker und die Voraussetzung der Feststellung dieser Verletzung in einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde im Spruch oder in der Begründung müssen damit kumulativ vorliegen (unter Hinweis auf 7 Ob 36/06d und 7 Ob 4/08a).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Obliegenheitsverletzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133290

Im RIS seit

16.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2020

Dokumentnummer

JJR_20200916_OGH0002_0070OB00134_20M0000_001