Rechtssatz RS0133290
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133290
Entscheidungsdatum
16.09.2020
Norm
ARB 2010 Art17.4.2
StVO §4 Abs5
Rechtssatz
Bereits nach dem völlig klaren Wortlaut des Art 17.4.2 ARB ist die Verletzung der Obliegenheit nach Art 17.4.1.3 ARB von der weiteren Voraussetzung abhängig, dass der Umstand, dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seiner gesetzlichen Verständigungs‑ oder Hilfeleistungspflichten nicht entsprochen hat, im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt wurde. Die für die Leistungsfreiheit des Rechtsschutzversicherers geforderte Voraussetzung der Verletzung des § 4 Abs 5 StVO durch den Lenker und die Voraussetzung der Feststellung dieser Verletzung in einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde im Spruch oder in der Begründung müssen damit kumulativ vorliegen (unter Hinweis auf 7 Ob 36/06d und 7 Ob 4/08a).Bereits nach dem völlig klaren Wortlaut des Artikel 17 Punkt 4 Punkt 2, ARB ist die Verletzung der Obliegenheit nach Artikel 17 Punkt 4 Punkt eins Punkt 3, ARB von der weiteren Voraussetzung abhängig, dass der Umstand, dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seiner gesetzlichen Verständigungs‑ oder Hilfeleistungspflichten nicht entsprochen hat, im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt wurde. Die für die Leistungsfreiheit des Rechtsschutzversicherers geforderte Voraussetzung der Verletzung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO durch den Lenker und die Voraussetzung der Feststellung dieser Verletzung in einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde im Spruch oder in der Begründung müssen damit kumulativ vorliegen (unter Hinweis auf 7 Ob 36/06d und 7 Ob 4/08a).
Schlagworte
Obliegenheitsverletzung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133290
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2020
Dokumentnummer
JJR_20200916_OGH0002_0070OB00134_20M0000_001