Der zulässigen Revision kommt in ihrem Aufhebungsantrag Berechtigung zu.
Im Revisionsverfahren ist nur noch die gemäß § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Frage strittig, ob - wie die Beklagte meint - auch eine Verurteilung nach § 14 Abs 8 FSG eine Obliegenheitsverletzung des Lenkens eines Kfz „in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand" (Art 18.4. ARB/GEN 99) verwirklicht. Die Vorinstanzen haben dies - wie bereits ausgeführt - übereinstimmend verneint.Im Revisionsverfahren ist nur noch die gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Frage strittig, ob - wie die Beklagte meint - auch eine Verurteilung nach Paragraph 14, Absatz 8, FSG eine Obliegenheitsverletzung des Lenkens eines Kfz „in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand" (Artikel 18 Punkt 4, ARB/GEN 99) verwirklicht. Die Vorinstanzen haben dies - wie bereits ausgeführt - übereinstimmend verneint.
Auch die Revisionswerberin beruft sich zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels darauf, dass eine Rechtsprechung des Höchstgerichtes nur zur vergleichbaren Obliegenheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung („sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden"), nicht aber zur einschlägigen Obliegenheit in der Rechtsschutzversicherung (Art 18 Punkt 4. ARB/GEN 99) vorliege. Außerdem stehe die Berufungsentscheidung in Widerspruch mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 9. 11. 2005, 7 Ob 231/05d, die das Berufungsgericht im Hinblick auf das Entscheidungsdatum zweiter Instanz (24. 11. 2005) nicht mehr habe berücksichtigen können. Das vom Gericht zweiter Instanz gefundene Ergebnis würde im Übrigen zu einer - sachlich nicht gerechtfertigten - Differenzierung zwischen Verurteilungen nach dem FSG und nach der StVO führen und somit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot widersprechen.Auch die Revisionswerberin beruft sich zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels darauf, dass eine Rechtsprechung des Höchstgerichtes nur zur vergleichbaren Obliegenheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung („sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden"), nicht aber zur einschlägigen Obliegenheit in der Rechtsschutzversicherung (Artikel 18, Punkt 4. ARB/GEN 99) vorliege. Außerdem stehe die Berufungsentscheidung in Widerspruch mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 9. 11. 2005, 7 Ob 231/05d, die das Berufungsgericht im Hinblick auf das Entscheidungsdatum zweiter Instanz (24. 11. 2005) nicht mehr habe berücksichtigen können. Das vom Gericht zweiter Instanz gefundene Ergebnis würde im Übrigen zu einer - sachlich nicht gerechtfertigten - Differenzierung zwischen Verurteilungen nach dem FSG und nach der StVO führen und somit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot widersprechen.
Richtig ist, dass sich der Oberste Gerichtshof mit der nahezu wortgleichen Alkoholklausel nach Art 9. 2. 2. ABKH/BV 95 bereits beschäftigt und dazu Folgendes ausgesprochen hat:Richtig ist, dass sich der Oberste Gerichtshof mit der nahezu wortgleichen Alkoholklausel nach Artikel 9, 2. 2. ABKH/BV 95 bereits beschäftigt und dazu Folgendes ausgesprochen hat:
„Nach Art 9 ABKH/BV 95 trifft den versicherten Lenker die Obliegenheit, sich beim Lenken des Fahrzeuges nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Sinne der Verkehrsvorschriften zu befinden. Der Versicherer wird aber nur dann regressberechtigt, wenn im Spruch oder in der Begründung einer rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung festgestellt wird, dass dies der Fall war. Das Berufungsgericht hat schon zutreffend erkannt, dass also für die Leistungsfreiheit des Versicherers zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Es muss einerseits der Nachweis der Alkoholisierung im Regressprozess erbracht werden, andererseits muss eine rechtskräftige Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes vorliegen, in deren Spruch oder Begründung festgestellt wird, dass das Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde. Die Obliegenheitsverletzung darf demnach nicht angenommen werden, wenn die Beeinträchtigung durch Alkoholisierung zwar im Regressverfahren festgestellt werden konnte, aber eine rechtskräftige Entscheidung der angeführten Art nicht vorliegt" (7 Ob 70/02y mwN; RIS-Justiz RS0108216; zuletzt: 7 Ob 116/04s). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates trifft es auch zu, dass die Verletzung der Alkoholklausel dem Versicherungsnehmer nicht nur dann zur Last fällt, wenn er selbst sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, sondern auch dann, wenn er sein Fahrzeug einer derart beeinträchtigten Person zur Lenkung überlassen hat (RIS-Justiz RS0081408). In der dazu ergangenen Entscheidung (7 Ob 10/88) ist festgehalten, dass„Nach Artikel 9, ABKH/BV 95 trifft den versicherten Lenker die Obliegenheit, sich beim Lenken des Fahrzeuges nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Sinne der Verkehrsvorschriften zu befinden. Der Versicherer wird aber nur dann regressberechtigt, wenn im Spruch oder in der Begründung einer rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung festgestellt wird, dass dies der Fall war. Das Berufungsgericht hat schon zutreffend erkannt, dass also für die Leistungsfreiheit des Versicherers zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Es muss einerseits der Nachweis der Alkoholisierung im Regressprozess erbracht werden, andererseits muss eine rechtskräftige Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes vorliegen, in deren Spruch oder Begründung festgestellt wird, dass das Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde. Die Obliegenheitsverletzung darf demnach nicht angenommen werden, wenn die Beeinträchtigung durch Alkoholisierung zwar im Regressverfahren festgestellt werden konnte, aber eine rechtskräftige Entscheidung der angeführten Art nicht vorliegt" (7 Ob 70/02y mwN; RIS-Justiz RS0108216; zuletzt: 7 Ob 116/04s). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates trifft es auch zu, dass die Verletzung der Alkoholklausel dem Versicherungsnehmer nicht nur dann zur Last fällt, wenn er selbst sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, sondern auch dann, wenn er sein Fahrzeug einer derart beeinträchtigten Person zur Lenkung überlassen hat (RIS-Justiz RS0081408). In der dazu ergangenen Entscheidung (7 Ob 10/88) ist festgehalten, dass
„schon die dem Beklagten anzulastende Verletzung der Obliegenheit nach Art 6 Abs 2 lit b AKHB die Leistungsfreiheit der Klägerin zur Folge hat. Diese Obliegenheit wird nämlich, wie sich schon aus dem Wortlaut des Art. 6 Abs 2 lit b AKHB ergibt (als Obliegenheiten ... werden bestimmt ..., dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Sinne des § 5 Abs 1 oder 8 StVO 1960 befindet...), nicht nur dann verletzt, wenn der Versicherungsnehmer selbst sein Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, sondern auch dann, wenn er einer derart beeinträchtigten Person das Lenken seines Fahrzeuges überlassen hat. Die Leistungsfreiheit des Versicherers ist von der doppelten Voraussetzung abhängig, dass das Zivilgericht eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Kraftfahrzeuglenkers feststellen kann und dass überdies in einem Erkenntnis des Strafgerichts oder der Verwaltungsbehörde eine gleichartige Feststellung erfolgt (Petrasch aaO [= ZVR 1985] 74; ZVR 1983/18). Dem Versicherungsnehmer aber obliegt der mögliche Beweis des Fehlens jeden Verschuldens (Petrasch aaO 69, 73; Grubmann, VersVG² Anm. 2 zu Art. 6 AKHB). Bei der Verletzung der Alkoholklausel sieht Art. 6 Abs 2 lit b AKHB nicht wie Art. 6 Abs 2 lit a für eine solche Verletzung der Führerscheinklausel vor, dass der Versicherungsschutz des Versicherten bestehen bleibt, wenn der Lenker das Fahrzeug ohne Willen des Halters gelenkt hat. Der Versicherte kann sich von den Folgen dieser Obliegenheitsverletzung nur durch den Beweis des fehlenden Verschuldens oder den Kausalitätsgegenbeweis befreien."„schon die dem Beklagten anzulastende Verletzung der Obliegenheit nach Artikel 6, Absatz 2, Litera b, AKHB die Leistungsfreiheit der Klägerin zur Folge hat. Diese Obliegenheit wird nämlich, wie sich schon aus dem Wortlaut des Artikel 6, Absatz 2, Litera b, AKHB ergibt (als Obliegenheiten ... werden bestimmt ..., dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, oder 8 StVO 1960 befindet...), nicht nur dann verletzt, wenn der Versicherungsnehmer selbst sein Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, sondern auch dann, wenn er einer derart beeinträchtigten Person das Lenken seines Fahrzeuges überlassen hat. Die Leistungsfreiheit des Versicherers ist von der doppelten Voraussetzung abhängig, dass das Zivilgericht eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Kraftfahrzeuglenkers feststellen kann und dass überdies in einem Erkenntnis des Strafgerichts oder der Verwaltungsbehörde eine gleichartige Feststellung erfolgt (Petrasch aaO [= ZVR 1985] 74; ZVR 1983/18). Dem Versicherungsnehmer aber obliegt der mögliche Beweis des Fehlens jeden Verschuldens (Petrasch aaO 69, 73; Grubmann, VersVG² Anmerkung 2 zu Artikel 6, AKHB). Bei der Verletzung der Alkoholklausel sieht Artikel 6, Absatz 2, Litera b, AKHB nicht wie Artikel 6, Absatz 2, Litera a, für eine solche Verletzung der Führerscheinklausel vor, dass der Versicherungsschutz des Versicherten bestehen bleibt, wenn der Lenker das Fahrzeug ohne Willen des Halters gelenkt hat. Der Versicherte kann sich von den Folgen dieser Obliegenheitsverletzung nur durch den Beweis des fehlenden Verschuldens oder den Kausalitätsgegenbeweis befreien."
Nichts anderes kann für die hier zu beurteilende Klausel gelten:
In ganz einhelliger, auch von der Lehre gebilligter Rechtsprechung wird vom Obersten Gerichtshof judiziert, dass nur die Beweislast für das Vorliegen des objektiven Tatbestandes einer Obliegenheitsverletzung den Versicherer trifft (RIS-Justiz RS0081313). Hier geht es um die Verletzung der Obliegenheit nach Art 18 Punkt 4.1.2. iVm 4.2. ARB/GEN 99, also darum, ob die Verwaltungsbehörde rechtskräftig festgestellt hat, dass der Lenker sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles in einem „durch Alkohol beeinträchtigten Zustand" befand. Sinn dieser zweiten Voraussetzung für die Leistungsfreiheit des Versicherers (nach Art 18 Punkt 4.2. ARB/GEN 99) ist nicht die Bestrafung, sondern nur eine entsprechende (sohin gesicherte) behördliche Feststellung, die Zweifel am inkriminierten Verhalten des Versicherungsnehmers beseitigt (vgl 7 Ob 305/98y, VersE 1818 = VersR 1999, 1567 = VR 2002/566 = ecolex 2000, 418 [Ertl] = ZVR 2000/3).In ganz einhelliger, auch von der Lehre gebilligter Rechtsprechung wird vom Obersten Gerichtshof judiziert, dass nur die Beweislast für das Vorliegen des objektiven Tatbestandes einer Obliegenheitsverletzung den Versicherer trifft (RIS-Justiz RS0081313). Hier geht es um die Verletzung der Obliegenheit nach Artikel 18, Punkt 4.1.2. in Verbindung mit 4.2. ARB/GEN 99, also darum, ob die Verwaltungsbehörde rechtskräftig festgestellt hat, dass der Lenker sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles in einem „durch Alkohol beeinträchtigten Zustand" befand. Sinn dieser zweiten Voraussetzung für die Leistungsfreiheit des Versicherers (nach Artikel 18, Punkt 4.2. ARB/GEN 99) ist nicht die Bestrafung, sondern nur eine entsprechende (sohin gesicherte) behördliche Feststellung, die Zweifel am inkriminierten Verhalten des Versicherungsnehmers beseitigt vergleiche 7 Ob 305/98y, VersE 1818 = VersR 1999, 1567 = VR 2002/566 = ecolex 2000, 418 [Ertl] = ZVR 2000/3).
Hinsichtlich des dabei angesprochenen Zustandes des Fahrzeuglenkers wird jedoch in den Rechtsschutzversicherungsbedingungen nicht zwischen den vom Berufungsgericht dargestellten Fallgruppen der Alkoholbeeinträchtigung bzw Alkoholisierung nach der StVO und dem FSG (vgl dazu: § 5 Abs 1, Abs 1a und § 99 Abs 1b StVO bzw § 14 Abs 8 und § 37a FSG; Pürstl/Somereder, StVO11 §§ 5-5b Anm 7 letzter Abs und § 99 Anm 2 letzter Abs; Grundtner/Pürstl, FSG³ [2006] § 37a Anm 2 und Art 9.2.2 ABKH/BV95 bzw AKHB 1997, der ausdrücklich auf einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand „nach den Straßenverkehrsvorschriften" abstellt) unterschieden. Demgemäß kann sich die Beklagte, was den objektiven Tatbestand der Obliegenheitsverletzung betrifft, mit Erfolg auf die rechtskräftige Verurteilung des Lenkers nach § 37a FSG iVm §14 Abs 8 FSG berufen, die dessen Alkoholisierung zum Unfallszeitpunkt, also einen „durch Alkohol beeinträchtigten Zustand" im Sinne der zitierten Versicherungsbedingungen, feststellt; während dem Umstand, dass bei einer „Alkoholbeeinträchtigung zwischen 0,5 und 0,79 Promille" (auch) nach § 99 Abs 1b StVO zu bestrafen gewesen wäre (Grundtner/Pürstl aaO; Pürstl/Somereder aaO), eine solche Bestrafung hier aber nicht vorliegt, keine entscheidende Bedeutung zukommt.Hinsichtlich des dabei angesprochenen Zustandes des Fahrzeuglenkers wird jedoch in den Rechtsschutzversicherungsbedingungen nicht zwischen den vom Berufungsgericht dargestellten Fallgruppen der Alkoholbeeinträchtigung bzw Alkoholisierung nach der StVO und dem FSG vergleiche dazu: Paragraph 5, Absatz eins,, Absatz eins a und Paragraph 99, Absatz eins b, StVO bzw Paragraph 14, Absatz 8 und Paragraph 37 a, FSG; Pürstl/Somereder, StVO11 Paragraphen 5 -, 5 b, Anmerkung 7 letzter Abs und Paragraph 99, Anmerkung 2 letzter Abs; Grundtner/Pürstl, FSG³ [2006] Paragraph 37 a, Anmerkung 2 und Artikel 9 Punkt 2 Punkt 2, ABKH/BV95 bzw AKHB 1997, der ausdrücklich auf einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand „nach den Straßenverkehrsvorschriften" abstellt) unterschieden. Demgemäß kann sich die Beklagte, was den objektiven Tatbestand der Obliegenheitsverletzung betrifft, mit Erfolg auf die rechtskräftige Verurteilung des Lenkers nach Paragraph 37 a, FSG in Verbindung mit §14 Absatz 8, FSG berufen, die dessen Alkoholisierung zum Unfallszeitpunkt, also einen „durch Alkohol beeinträchtigten Zustand" im Sinne der zitierten Versicherungsbedingungen, feststellt; während dem Umstand, dass bei einer „Alkoholbeeinträchtigung zwischen 0,5 und 0,79 Promille" (auch) nach Paragraph 99, Absatz eins b, StVO zu bestrafen gewesen wäre (Grundtner/Pürstl aaO; Pürstl/Somereder aaO), eine solche Bestrafung hier aber nicht vorliegt, keine entscheidende Bedeutung zukommt.
Anders als im Fall eines Blutalkoholgehalts von 0,8 Promille oder darüber, in dem der Gegenbeweis dennoch bestehender Fahrtüchtigkeit nicht möglich ist (§ 5 Abs 1 Satz 2 StVO; RIS-Justiz RS0080834 [T3]), kann der Versicherungsnehmer hier jedoch - wie erst jüngst (E v 9. 11. 2005, 7 Ob 231/05d) in einem ganz vergleichbaren Fall (die [gerichtlich] festgestellte Blutalkoholkonzentration zum Unfallszeitpunkt betrug dort ebenfalls „nur" 0,78 Promille [also 0,39 mg/l Atemluftalkoholgehalt]) zum nahezu inhaltsgleichen Art 9.2.2. AKHB 1997 („durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigter Zustand nach den Straßenverkehrsvorschriften") ausgesprochen wurde - den Gegenbeweis erbringen, dass der Lenker trotz der (rechtskräftig) festgestellten Alkoholisierung noch fahrtüchtig war. Außerdem steht dem Kläger, der nicht selbst Lenker war, auch noch der Nachweis offen, dass ihn kein Verschulden an der Obliegenheitsverletzung trifft, weil er den Umstand, dass das Fahrzeug „in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand" (Art 18 Punkt 4.1.2. ARB/GEN 99) gelenkt wurde, weder kannte noch kennen musste (vgl 7 Ob 10/88). Entgegen dem in der angefochtenen Entscheidung und der Revisionsbeantwortung vertretenen Standpunkt ist also nicht von einer Beweislast des beklagten Versicherers, sondern davon auszugehen, dass zu den in diesem Zusammenhang vorgetragenen entscheidungswesentlichen Behauptungen des insoweit beweisbelasteten Klägers (eine Obliegenheitsverletzung [„Alkoholbeeinträchtigung" nach Art 18 PunktAnders als im Fall eines Blutalkoholgehalts von 0,8 Promille oder darüber, in dem der Gegenbeweis dennoch bestehender Fahrtüchtigkeit nicht möglich ist (Paragraph 5, Absatz eins, Satz 2 StVO; RIS-Justiz RS0080834 [T3]), kann der Versicherungsnehmer hier jedoch - wie erst jüngst (E v 9. 11. 2005, 7 Ob 231/05d) in einem ganz vergleichbaren Fall (die [gerichtlich] festgestellte Blutalkoholkonzentration zum Unfallszeitpunkt betrug dort ebenfalls „nur" 0,78 Promille [also 0,39 mg/l Atemluftalkoholgehalt]) zum nahezu inhaltsgleichen Artikel 9 Punkt 2 Punkt 2, AKHB 1997 („durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigter Zustand nach den Straßenverkehrsvorschriften") ausgesprochen wurde - den Gegenbeweis erbringen, dass der Lenker trotz der (rechtskräftig) festgestellten Alkoholisierung noch fahrtüchtig war. Außerdem steht dem Kläger, der nicht selbst Lenker war, auch noch der Nachweis offen, dass ihn kein Verschulden an der Obliegenheitsverletzung trifft, weil er den Umstand, dass das Fahrzeug „in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand" (Artikel 18, Punkt 4.1.2. ARB/GEN 99) gelenkt wurde, weder kannte noch kennen musste vergleiche 7 Ob 10/88). Entgegen dem in der angefochtenen Entscheidung und der Revisionsbeantwortung vertretenen Standpunkt ist also nicht von einer Beweislast des beklagten Versicherers, sondern davon auszugehen, dass zu den in diesem Zusammenhang vorgetragenen entscheidungswesentlichen Behauptungen des insoweit beweisbelasteten Klägers (eine Obliegenheitsverletzung [„Alkoholbeeinträchtigung" nach Artikel 18, Punkt
4.1.2. ARB/GEN 99] liege angesichts der Unterschreitung der 0,8 Promillegrenze nicht vor, und der Kläger habe die „geringfügige" Alkoholisierung nicht gekannt oder erkennen können) bisher keine Feststellungen getroffen wurden; die Tatsacheninstanzen haben sich nämlich darauf beschränkt, den Inhalt des Straferkenntnisses festzustellen, und sind im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen, dass es weiterer Feststellungen zu einer allfälligen Alkoholbeeinträchtigung des Lenkers und zu deren Erkennbarkeit für den Kläger nicht bedürfe.
Im fortgesetzten Verfahren wird dies zu prüfen und die Tatsachengrundlage entsprechend zu verbreitern sein. Erst danach kann die Frage beantwortet werden, ob die festgestellte Alkoholisierung zur Obliegenheitsverletzung nach Art 18 Punkt 4.1.2. ARB/GEN 99 (nämlich zu einer durch Alkohol beeinträchtigten Fahrtüchtigkeit des Lenkers) geführt hat, die infolge eigenen Verschuldens auch den Kläger trifft und Leistungsfreiheit der Beklagten bewirkt. Das Verfahren der Vorinstanzen erweist sich daher als ergänzungsbedürftig, weshalb ihre Entscheidungen - unter Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht - aufzuheben waren. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Im fortgesetzten Verfahren wird dies zu prüfen und die Tatsachengrundlage entsprechend zu verbreitern sein. Erst danach kann die Frage beantwortet werden, ob die festgestellte Alkoholisierung zur Obliegenheitsverletzung nach Artikel 18, Punkt 4.1.2. ARB/GEN 99 (nämlich zu einer durch Alkohol beeinträchtigten Fahrtüchtigkeit des Lenkers) geführt hat, die infolge eigenen Verschuldens auch den Kläger trifft und Leistungsfreiheit der Beklagten bewirkt. Das Verfahren der Vorinstanzen erweist sich daher als ergänzungsbedürftig, weshalb ihre Entscheidungen - unter Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht - aufzuheben waren. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.