Rechtssatz RS0133318
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133318
Entscheidungsdatum
20.10.2020
Rechtssatz
Die Mängelfreiheit des Bauwerks nach Gewährleistungsrecht oder damit im Zusammenhang stehendem Schadenersatzrecht hat für die Fertigstellungsanzeige keine Bedeutung. Allgemein beziehen sich die öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften grundsätzlich nur auf das Verhältnis und die Verantwortung des Bauherrn gegenüber der Baubehörde und die Wahrung des öffentlichen Interesses.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133318
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2020
Dokumentnummer
JJR_20201020_OGH0002_0040OB00094_20G0000_001