Rechtssatz RS0133319
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133319
Entscheidungsdatum
20.10.2020
Rechtssatz
Das Vorliegen von Sachmängeln an einem Bauwerk und deren Geltendmachung hindern für sich allein nicht die Fertigstellungsanzeige nach § 30 NÖ BauO. Nach Erstattung einer formell vollständigen Fertigstellungsanzeige ist im Regelfall kein baubehördliches Verfahren mehr anhängig.Das Vorliegen von Sachmängeln an einem Bauwerk und deren Geltendmachung hindern für sich allein nicht die Fertigstellungsanzeige nach Paragraph 30, NÖ BauO. Nach Erstattung einer formell vollständigen Fertigstellungsanzeige ist im Regelfall kein baubehördliches Verfahren mehr anhängig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133319
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2020
Dokumentnummer
JJR_20201020_OGH0002_0040OB00094_20G0000_002