Rechtssatz RS0133332
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133332
Entscheidungsdatum
21.10.2020
Rechtssatz
Wird ein Haus zu Wohnzwecken bewohnt, kommt es bei der Frage, wann von einem „Verlassen“ des Gebäudes auszugehen ist, darauf an, ab wann und innerhalb welchen Zeitraums das Gebäude nicht bewohnt wird. Dem Hinweis, dass ein fallweises Begehen nicht genügt, kommt lediglich klarstellende Bedeutung zu.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 104/20z
Entscheidungstext OGH 21.10.2020 7 Ob 104/20z
Beisatz: Das gilt auch, wenn das Gebäude nicht zu Hauptwohnzwecken, sondern nur zur Privatzimmervermietung verwendet wurde (werden sollte). (T1); Veröff: SZ 2020/97
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133332
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20201021_OGH0002_0070OB00104_20Z0000_001