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Rechtssatz RS0133332×

Rechtssatz RS0133332

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133332

Geschäftszahl

7Ob104/20z

Entscheidungsdatum

21.10.2020

Norm

AWB 2010/07 Art5.2

Rechtssatz

Wird ein Haus zu Wohnzwecken bewohnt, kommt es bei der Frage, wann von einem „Verlassen“ des Gebäudes auszugehen ist, darauf an, ab wann und innerhalb welchen Zeitraums das Gebäude nicht bewohnt wird. Dem Hinweis, dass ein fallweises Begehen nicht genügt, kommt lediglich klarstellende Bedeutung zu.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 104/20z
    Entscheidungstext OGH 21.10.2020 7 Ob 104/20z
    Beisatz: Das gilt auch, wenn das Gebäude nicht zu Hauptwohnzwecken, sondern nur zur Privatzimmervermietung verwendet wurde (werden sollte). (T1); Veröff: SZ 2020/97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133332

Im RIS seit

16.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2023

Dokumentnummer

JJR_20201021_OGH0002_0070OB00104_20Z0000_001