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Entscheidung 7 Ob 104/20z×

Entscheidung 7 Ob 104/20z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0017960 Rechtssatz 23.02.1989Zivilrecht
Die nach objektivem Gesichtspunkt als unklar aufzufassenden allgemeinen Versicherungsbedingungen müssen so ausgelegt werden, wie dies der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer verstehen musste, wobei Unklarheiten zu Lasten des Versicherers gehen. …
RS0050063 Rechtssatz 28.06.1995Zivilrecht
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach Vertragsauslegungsgrundsätzen auszulegen. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (vgl VR 1992/277; VR 1992/284).
RS0112256 Rechtssatz 28.05.1999Zivilrecht
Die Auslegung von AVB's hat sich am Verständnis eines verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu orientieren, ein Maßstab, der den Kriterien der §§ 914 f ABGB weitgehend entspricht. Unklarheiten sind zu Lasten des Versicherers auszulegen, weil …
RS0133332 Rechtssatz 21.10.2020Zivilrecht
Wird ein Haus zu Wohnzwecken bewohnt, kommt es bei der Frage, wann von einem „Verlassen“ des Gebäudes auszugehen ist, darauf an, ab wann und innerhalb welchen Zeitraums das Gebäude nicht bewohnt wird. Dem Hinweis, dass ein fallweises Begehen nicht genügt, k …
RS0133333 Rechtssatz 21.10.2020Zivilrecht
§ 6 Abs 2 VersVG eröffnet dem Versicherungsnehmer einen Kausalitätsgegenbeweis, sodass das „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ soweit aufgegeben wurde, als die Leistungsfreiheit des Versicherers der Höhe nach beeinflusst wird (Verhältnismäßigkeitsprinzip). Dies gil …