Rechtssatz RS0133333
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133333
Entscheidungsdatum
21.10.2020
Rechtssatz
§ 6 Abs 2 VersVG eröffnet dem Versicherungsnehmer einen Kausalitätsgegenbeweis, sodass das „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ soweit aufgegeben wurde, als die Leistungsfreiheit des Versicherers der Höhe nach beeinflusst wird (Verhältnismäßigkeitsprinzip). Dies gilt aber nicht für den Eintritt des Versicherungsfalls (Kausalität dem Grunde nach).Paragraph 6, Absatz 2, VersVG eröffnet dem Versicherungsnehmer einen Kausalitätsgegenbeweis, sodass das „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ soweit aufgegeben wurde, als die Leistungsfreiheit des Versicherers der Höhe nach beeinflusst wird (Verhältnismäßigkeitsprinzip). Dies gilt aber nicht für den Eintritt des Versicherungsfalls (Kausalität dem Grunde nach).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133333
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20201021_OGH0002_0070OB00104_20Z0000_002