Rechtssatz RS0133342
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133342
Geschäftszahl
11Os85/20i (11Os86/20m); 11Os98/20a; Bsw58812/15
Entscheidungsdatum
02.11.2020
Rechtssatz
Den Beginn der Frist des Art 35 Abs 1 MRK verzögern nur jene Rechtsbehelfe, die der Angeklagte ergreifen muss, um dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs Genüge zu tun. Den Beginn der Frist des Artikel 35, Absatz eins, MRK verzögern nur jene Rechtsbehelfe, die der Angeklagte ergreifen muss, um dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs Genüge zu tun.
Dies trifft nur auf effektive (wirksame, aussichtsreiche) Rechtsbehelfe zu; also solche, die nach innerstaatlichem Recht verfügbar sowie geeignet und ausreichend sind, um das (übergeordnete) Gericht in die Lage zu versetzen, die behauptete Konventionsverletzung (wenigstens im Kern) zu prüfen und gerade im Hinblick darauf Abhilfe zu schaffen. Andernfalls könnte die Frist des Art 35 Abs 1 MRK durch unzulässige Prozesshandlungen beliebig hinausgezögert werden.Dies trifft nur auf effektive (wirksame, aussichtsreiche) Rechtsbehelfe zu; also solche, die nach innerstaatlichem Recht verfügbar sowie geeignet und ausreichend sind, um das (übergeordnete) Gericht in die Lage zu versetzen, die behauptete Konventionsverletzung (wenigstens im Kern) zu prüfen und gerade im Hinblick darauf Abhilfe zu schaffen. Andernfalls könnte die Frist des Artikel 35, Absatz eins, MRK durch unzulässige Prozesshandlungen beliebig hinausgezögert werden.
Entscheidungstexte
- 11 Os 85/20i
Entscheidungstext OGH 19.10.2020 11 Os 85/20i
- 11 Os 98/20a
Entscheidungstext OGH 02.11.2020 11 Os 98/20a
- Bsw 58812/15
Entscheidungstext AUSL 17.10.2019 Bsw 58812/15
vgl; nur: Den Beginn der Frist des Art 35 Abs 1 MRK verzögern nur jene Rechtsbehelfe, die der Angeklagte ergreifen muss, um dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs Genüge zu tun. (T1)
Anm: Veröff: NL 2019,410
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133342
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2024
Dokumentnummer
JJR_20201019_OGH0002_0110OS00085_20I0000_001