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Entscheidung 11 Os 85/20i×

Entscheidung 11 Os 85/20i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0123231 Rechtssatz 2008 – zuletzt 13.11.2024Strafrecht
Dem Betroffenen steht nur ein Erneuerungsantrag in Betreff ein- und derselben Sache zu. § 89 Abs 2 StPO gilt nicht für das Erneuerungsverfahren.
RS0124359 Rechtssatz 2008 – zuletzt 15.07.2026Strafrecht
Ein Erneuerungsantrag, der sich nicht auf eine Entscheidung des EGMR berufen kann, hat deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine - vom angerufenen Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende - Grundrechtsverletzung im Sinn des § 363a Abs 1 StPO zu …
RS0125705 Rechtssatz 2010 – zuletzt 17.09.2025Strafrecht
Mit Blick auf die Kompetenznorm des § 362 Abs 5 StPO, wonach dann, wenn es dem Obersten Gerichtshof zukommt, ein Urteil aufzuheben, diesem die Hemmung des Strafvollzugs zusteht, kann zwar seine Befugnis zu einer solchen Entscheidung auch im Fall eines auf § …
RS0130514 Rechtssatz 2015 – zuletzt 19.11.2025Strafrecht
Ein subjektives Recht auf Normanfechtung durch die Strafgerichte besteht im Hinblick auf die mit 1. Jänner 2015 in Kraft getretenen Gesetzeslage (BGBl I 2013/114 iVm BGBl I 2014/92) nicht.
RS0132365 Rechtssatz 2018 – zuletzt 28.04.2026Strafrecht
Ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens kann auch im erweiterten Anwendungsbereich des § 363a StPO ‑ dessen Wortlaut folgend ‑ nur wegen einer Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle gestellt werden.
RS0133342 Rechtssatz 2020 – zuletzt 02.11.2020Strafrecht
Den Beginn der Frist des Art 35 Abs 1 MRK verzögern nur jene Rechtsbehelfe, die der Angeklagte ergreifen muss, um dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs Genüge zu tun. Dies trifft nur auf effektive (wirksame, aussichtsreiche) Rechtsbehelfe zu; also …