Rechtssatz RS0133368
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133368
Entscheidungsdatum
12.05.2021
Rechtssatz
Unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes müssen freiwilliges Ausscheiden und das Ableben eines Gesellschafters einerseits sowie Exekution bzw Insolvenz andererseits als Fälle des gesellschaftsvertraglichen Aufgriffsrechts gleich behandelt werden.
Eine Abfindungsbeschränkung unter den Verkehrswert (Schätzwert) des Geschäftsanteils in den Fällen der Exekution und Insolvenz des Gesellschafters ist darüber hinaus nur zulässig, wenn sie nicht nur in diesen Fällen greift, sondern eine entsprechende Reduktion des Abfindungsanspruchs für jede Konstellation des freiwilligen (insbesondere der Anteilsübertragung) und des unfreiwilligen Ausscheidens des Gesellschafters vereinbart wird.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 64/20k
Entscheidungstext OGH 16.09.2020 6 Ob 64/20k
Veröff: SZ 2020/79
- 6 Ob 86/21x
Entscheidungstext OGH 12.05.2021 6 Ob 86/21x
Beisatz: Die Gleichbehandlung betreffend die Abfindung wird nicht nur für alle Aufgriffsfälle, sondern für sämtliche Fälle eines Gesellschafterwechsels derart gefordert, dass es in den Fällen der Exekution und Insolvenz nicht zu einer Benachteiligung der Gläubiger eines Gesellschafters kommt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133368
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20200916_OGH0002_0060OB00064_20K0000_003