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Rechtssatz RS0133368

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133368

Geschäftszahl

6Ob64/20k; 6Ob86/21x

Entscheidungsdatum

12.05.2021

Rechtssatz

Unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes müssen freiwilliges Ausscheiden und das Ableben eines Gesellschafters einerseits sowie Exekution bzw Insolvenz andererseits als Fälle des gesellschaftsvertraglichen Aufgriffsrechts gleich behandelt werden.

Eine Abfindungsbeschränkung unter den Verkehrswert (Schätzwert) des Geschäftsanteils in den Fällen der Exekution und Insolvenz des Gesellschafters ist darüber hinaus nur zulässig, wenn sie nicht nur in diesen Fällen greift, sondern eine entsprechende Reduktion des Abfindungsanspruchs für jede Konstellation des freiwilligen (insbesondere der Anteilsübertragung) und des unfreiwilligen Ausscheidens des Gesellschafters vereinbart wird.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 64/20k
    Entscheidungstext OGH 16.09.2020 6 Ob 64/20k
    Veröff: SZ 2020/79
  • 6 Ob 86/21x
    Entscheidungstext OGH 12.05.2021 6 Ob 86/21x
    Beisatz: Die Gleichbehandlung betreffend die Abfindung wird nicht nur für alle Aufgriffsfälle, sondern für sämtliche Fälle eines Gesellschafterwechsels derart gefordert, dass es in den Fällen der Exekution und Insolvenz nicht zu einer Benachteiligung der Gläubiger eines Gesellschafters kommt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133368

Im RIS seit

18.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2023

Dokumentnummer

JJR_20200916_OGH0002_0060OB00064_20K0000_003