Rechtssatz RS0133379
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133379
Entscheidungsdatum
03.11.2020
Rechtssatz
Verlangt der Beschuldigte gemäß § 126 Abs 5 StPO die Bestellung eines Sachverständigen im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme, hat das Gericht die Zweckmäßigkeit der Beweisaufnahme nicht zu prüfen. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hat das Gericht einen Sachverständigen daher auch dann mit der Gutachtenserstellung zu beauftragen, wenn es der Ansicht ist, dem Gutachten werde ein Beweiswert (vgl § 55 Abs 2 Z 2 StPO) nicht zukommen.Verlangt der Beschuldigte gemäß Paragraph 126, Absatz 5, StPO die Bestellung eines Sachverständigen im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme, hat das Gericht die Zweckmäßigkeit der Beweisaufnahme nicht zu prüfen. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hat das Gericht einen Sachverständigen daher auch dann mit der Gutachtenserstellung zu beauftragen, wenn es der Ansicht ist, dem Gutachten werde ein Beweiswert vergleiche Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, StPO) nicht zukommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133379
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2021
Dokumentnummer
JJR_20201103_OGH0002_0140OS00084_20I0000_001