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Entscheidung 14 Os 84/20i×

Entscheidung 14 Os 84/20i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0122737 Rechtssatz 23.10.2007Strafrecht
Bei einem nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf. Demgemäß gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 Abs 1 und 2 MRK sinngemäß auch für dera …
RS0124739 Rechtssatz 16.04.2009Strafrecht
Subsidiarität im ohne vorangegangene Entscheidung des EGMR durchgeführten Erneuerungsverfahren bedeutet (bloß) Erschöpfung des Instanzenzugs in Ansehung der nach grundrechtlichen Maßstäben zu prüfenden (Einzel-)Entscheidung. Solcherart können Fehlentwicklun …
RS0128393 Rechtssatz 10.12.2012Strafrecht
Prozessförmiges Aufzeigen von Rechtsfehlern als Grund für Erneuerung des Strafverfahrens bedarf methodengerechter (das heißt, nach Maßgabe juristisch geordneter Gedankenführung zumindest vertretbarer, wenngleich nicht notwendigerweise zutreffender) Ableitun …
RS0128394 Rechtssatz 10.12.2012Strafrecht
Nach § 363a StPO anstelle des EGMR (also nicht aufgrund eines seiner Erkenntnisse) angerufen, wendet der Oberste Gerichtshof ‑ neben denjenigen des II. Abschnitts des 16. Hauptstücks der StPO ‑ die für jenen geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art 35 …
RS0133379 Rechtssatz 03.11.2020Strafrecht
Verlangt der Beschuldigte gemäß § 126 Abs 5 StPO die Bestellung eines Sachverständigen im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme, hat das Gericht die Zweckmäßigkeit der Beweisaufnahme nicht zu prüfen. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hat das Geri …