Rechtssatz RS0133408
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133408
Entscheidungsdatum
26.11.2020
Rechtssatz
Aufgrund der durch § 413 EO angeordneten Rechtskraftwirkung des weißrussischen Unterhaltstitels steht auf die davon betroffenen Zeiträume sich beziehenden Entscheidungen das Verfahrenshindernis der res judicata entgegen, das in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist. Der Verstoß dagegen begründet Nichtigkeit der Entscheidung und des vorangegangenen Verfahrens.Aufgrund der durch Paragraph 413, EO angeordneten Rechtskraftwirkung des weißrussischen Unterhaltstitels steht auf die davon betroffenen Zeiträume sich beziehenden Entscheidungen das Verfahrenshindernis der res judicata entgegen, das in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist. Der Verstoß dagegen begründet Nichtigkeit der Entscheidung und des vorangegangenen Verfahrens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133408
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2023
Dokumentnummer
JJR_20201126_OGH0002_0040OB00191_20X0000_003