Rechtssatz RS0133412
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133412
Geschäftszahl
8Ob92/20t (8Ob93/20i); 3Ob82/25t
Entscheidungsdatum
28.10.2025
Rechtssatz
§ 190 Abs 3 ABGB ist auch auf Vereinbarungen vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger nach § 210 Abs 2 ABGB anzuwenden, weil nicht anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber Unterhaltsvereinbarungen beim Kinder- und Jugendhilfeträger hinsichtlich der (Nicht-)Verbindlichkeit für das Kind schlechter ausgestalten wollte als vor Gericht geschlossene Unterhaltsvereinbarungen.Paragraph 190, Absatz 3, ABGB ist auch auf Vereinbarungen vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger nach Paragraph 210, Absatz 2, ABGB anzuwenden, weil nicht anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber Unterhaltsvereinbarungen beim Kinder- und Jugendhilfeträger hinsichtlich der (Nicht-)Verbindlichkeit für das Kind schlechter ausgestalten wollte als vor Gericht geschlossene Unterhaltsvereinbarungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133412
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2026
Dokumentnummer
JJR_20201218_OGH0002_0080OB00092_20T0000_001