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Rechtssatz RS0133416

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133416

Geschäftszahl

4Ob178/20k

Entscheidungsdatum

26.11.2020

Rechtssatz

Die 30‑jährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB beginnt bereits von dem Zeitpunkt an zu laufen, zu dem die den Schaden verursachende Handlung begangen wurde. Auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts kommt es nicht an. Mit Ablauf dieser langen, objektiven Verjährungsfrist ist der späteste Zeitpunkt für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs verstrichen. An dieser ständigen Rechtsprechung ist weiterhin festzuhalten. Die dazu geäußerten kritischen Literaturmeinungen überzeugen nicht und werden abgelehnt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 178/20k
    Entscheidungstext OGH 26.11.2020 4 Ob 178/20k
    Veröff: SZ 2020/108

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133416

Im RIS seit

10.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2023

Dokumentnummer

JJR_20201126_OGH0002_0040OB00178_20K0000_001