Rechtssatz RS0133418
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133418
Entscheidungsdatum
27.11.2020
Rechtssatz
Eine Schlauchbrücke ist kein Verkehrshindernis iSd § 89 Abs 1 StVO. Die von ihr ausgehende Gefahr erfordert jedoch Maßnahmen der Gefahrenabwehr im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, etwa das Aufstellen eines Gefahrenzeichens gemäß § 50 Z 1 StVO („Aufwölbung“).Eine Schlauchbrücke ist kein Verkehrshindernis iSd Paragraph 89, Absatz eins, StVO. Die von ihr ausgehende Gefahr erfordert jedoch Maßnahmen der Gefahrenabwehr im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, etwa das Aufstellen eines Gefahrenzeichens gemäß Paragraph 50, Ziffer eins, StVO („Aufwölbung“).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133418
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2023
Dokumentnummer
JJR_20201127_OGH0002_0020OB00008_20W0000_001