Rechtssatz RS0133424
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133424
Entscheidungsdatum
08.10.2024
Rechtssatz
Der Vorteil muss sich auf die künftige Tätigkeit als Amtsträger beziehen.
Entscheidungstexte
- 14 Os 47/20y
Entscheidungstext OGH 15.12.2020 14 Os 47/20y
- 14 Os 26/24s
Entscheidungstext OGH 08.10.2024 14 Os 26/24s
vgl; Beisatz: "Tätigkeit als Amtsträger" umfasst jede Handlung, die in einem funktionalen Zusammenhang zum Aufgabenbereich des Amtsträgers steht. Gänzlich außerhalb des abstrakten Zuständigkeitsbereichs liegende Handlungen scheiden hingegen ebenso als Bezugspunkt des Vorsatzes aus wie privates Handeln des Amtsträgers, selbst wenn es vor dem Hintergrund der beruflichen Stellung, unter Ausnutzung derselben oder der vom Rechtsträger zur Verfügung gestellten Ressourcen erfolgt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133424
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2024
Dokumentnummer
JJR_20201215_OGH0002_0140OS00047_20Y0000_001