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§ 307b StGB

Fassungen
ab 01.09.2023 — BGBl. I Nr. 100/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 307b heute01.09.2023 § → § BGBl. I Nr. 100/2023
§ 307b01.01.201331.08.2023 § → § BGBl. I Nr. 61/2012
§ 307b01.09.200931.12.2012 BGBl. I Nr. 98/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 307 b

Inkrafttretensdatum

01.09.2023BGBl. I Nr. 100/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Vorteilszuwendung zur Beeinflussung

Paragraph 307 b,

  1. Absatz eins,Wer außer in den Fällen der Paragraphen 307 und 307 a einem Amtsträger oder Schiedsrichter einen ungebührlichen Vorteil (Paragraph 305, Absatz 4,) für ihn oder einen Dritten mit dem Vorsatz anbietet, verspricht oder gewährt, ihn dadurch in seiner Tätigkeit als Amtsträger oder Schiedsrichter zu beeinflussen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Übersteigt der Wert des Vorteils 300 000 Euro, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Anmerkung

ÜR: Art. 4, BGBl. I Nr. 98/2009; Art. 2, BGBl. I Nr. 100/2023

Im RIS seit

21.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40254289