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§ 307b StGB

Fassungen
01.09.2009 bis 31.12.2012 — BGBl. I Nr. 98/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 307b heute01.09.2023 § → § BGBl. I Nr. 100/2023
§ 307b01.01.201331.08.2023 § → § BGBl. I Nr. 61/2012
§ 307b01.09.200931.12.2012 BGBl. I Nr. 98/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 307 b

Inkrafttretensdatum

01.09.2009BGBl. I Nr. 98/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012danach: BGBl. I Nr. 61/2012

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Vorbereitung der Bestechung

Paragraph 307 b,

  1. Absatz eins,Wer einem österreichischen Amtsträger oder Schiedsrichter, einem Amtsträger oder Schiedsrichter eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einem Gemeinschaftsbeamten zur Anbahnung der pflichtwidrigen Vornahme oder Unterlassung eines künftigen Amtsgeschäfts für ihn oder einen Dritten einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Anmerkung

ÜR: Art. 4, BGBl. I Nr. 98/2009.

Im RIS seit

06.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2012

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40110133