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§ 307b StGB

Fassungen
01.01.2013 bis 31.08.2023 — BGBl. I Nr. 61/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 307b heute01.09.2023 § → § BGBl. I Nr. 100/2023
§ 307b01.01.201331.08.2023 § → § BGBl. I Nr. 61/2012
§ 307b01.09.200931.12.2012 BGBl. I Nr. 98/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 307 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 61/2012

Außerkrafttretensdatum

31.08.2023danach: BGBl. I Nr. 100/2023

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Vorteilszuwendung zur Beeinflussung

Paragraph 307 b,

  1. Absatz eins,Wer außer in den Fällen der Paragraphen 307 und 307 a einem Amtsträger oder Schiedsrichter einen ungebührlichen Vorteil (Paragraph 305, Absatz 4,) für ihn oder einen Dritten mit dem Vorsatz anbietet, verspricht oder gewährt, ihn dadurch in seiner Tätigkeit als Amtsträger zu beeinflussen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Anmerkung

ÜR: Art. 4, BGBl. I Nr. 98/2009.

Im RIS seit

25.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40140768