Rechtssatz RS0133442
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133442
Entscheidungsdatum
10.12.2020
Rechtssatz
§ 40b UrhG ist nur auf Dienstnehmer anzuwenden; Organe juristischer Personen sind keine Dienstnehmer im Sinne dieser Norm, wenn und weil sie keine abhängige und weisungsgebundene Tätigkeit entfalten.Paragraph 40 b, UrhG ist nur auf Dienstnehmer anzuwenden; Organe juristischer Personen sind keine Dienstnehmer im Sinne dieser Norm, wenn und weil sie keine abhängige und weisungsgebundene Tätigkeit entfalten.
Schlagworte
Software; Computerprogramm
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133442
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2023
Dokumentnummer
JJR_20201210_OGH0002_0040OB00182_20Y0000_001