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Entscheidung 4 Ob 182/20y×

Entscheidung 4 Ob 182/20y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0077662 Rechtssatz 08.06.1993Zivilrecht
Überträgt der Urheber einem anderen das "Eigentum" an seinem Werk, dann ist damit in der Regel die umfassendste Rechtseinräumung, nämlich die Einräumung eines Werknutzungsrechtes, gewollt.
RS0077666 Rechtssatz 18.10.1994Zivilrecht
Das Ausmaß der Befugnisse, die der Werknutzungsberechtigte durch den Werknutzungsvertrag erhält, reicht im Zweifel nicht weiter, als es für den praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung erforderlich ist. - "Zweckübertragungstheorie" (hier: Text d …
RS0077726 Rechtssatz 02.06.1981Zivilrecht
Aus den §§ 26, 33 ff UrhG lässt sich der allgemeine Grundsatz ableiten, dass das Ausmaß der Befugnisse, die der Werknutzungsberechtigte durch den Werknutzungsvertrag erwirbt, im Zweifel nicht weiter auszulegen ist, als es für den praktischen Zweck der ins A …
RS0106668 Rechtssatz 12.08.1996Zivilrecht
Der Urheber kann anderen (und damit auch seinem Auftraggeber) ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung einräumen (§ 24 UrhG). Beide können auch schlüssig erteilt werden.
RS0133442 Rechtssatz 10.12.2020Zivilrecht
§ 40b UrhG ist nur auf Dienstnehmer anzuwenden; Organe juristischer Personen sind keine Dienstnehmer im Sinne dieser Norm, wenn und weil sie keine abhängige und weisungsgebundene Tätigkeit entfalten.
RS0133443 Rechtssatz 10.12.2020Zivilrecht
Grundsätzlich können auch mehrere Personen Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses sein.
RS0133444 Rechtssatz 10.12.2020Zivilrecht
Unter Verfügungsgewalt ist die tatsächliche Möglichkeit zu verstehen, den Zugriff auf das Geschäftsgeheimnis bestimmen, einschränken oder ausschließen zu können.
RS0133445 Rechtssatz 10.12.2020Zivilrecht
Rechtmäßige Verfügungsgewalt erfordert die rechtliche Legitimation der tatsächlich ausgeübten Kontrolle. Rechtmäßig ist die Verfügungsgewalt jedenfalls dann, wenn das Geschäftsgeheimnis originär im Unternehmen des Inhabers entwickelt wurde. Rechtmäßig ist s …