Rechtssatz RS0133463
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133463
Entscheidungsdatum
26.01.2021
Rechtssatz
Die Anordnung der Bewährungshilfe zu einem anderen Verfahren aus Anlass einer späteren Verurteilung käme nach § 494a Abs 6 zweiter Halbsatz StPO nur in Betracht, wenn der Rechtsbrecher wegen einer vor Ablauf der Probezeit nach einer bedingten Nachsicht begangenen strafbaren Handlung neuerlich verurteilt (und beschlussmäßig vom Widerruf der bedingten Nachsicht abgesehen) wird. Sonst kann die Bewährungshilfe nachträglich (§ 52 Abs 3 iVm § 50 Abs 1 StGB) nur vom Gericht des Erstverfahrens angeordnet werden (vgl bereits 12 Os 36/13f [12 Os 37/13b, 12 Os 38/13z] = SSt 2013/15).Die Anordnung der Bewährungshilfe zu einem anderen Verfahren aus Anlass einer späteren Verurteilung käme nach Paragraph 494 a, Absatz 6, zweiter Halbsatz StPO nur in Betracht, wenn der Rechtsbrecher wegen einer vor Ablauf der Probezeit nach einer bedingten Nachsicht begangenen strafbaren Handlung neuerlich verurteilt (und beschlussmäßig vom Widerruf der bedingten Nachsicht abgesehen) wird. Sonst kann die Bewährungshilfe nachträglich (Paragraph 52, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, StGB) nur vom Gericht des Erstverfahrens angeordnet werden vergleiche bereits 12 Os 36/13f [12 Os 37/13b, 12 Os 38/13z] = SSt 2013/15).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133463
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2021
Dokumentnummer
JJR_20210126_OGH0002_0110OS00137_20M0000_001