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Rechtssatz RS0133463×

Rechtssatz RS0133463

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0133463

Geschäftszahl

11Os137/20m

Entscheidungsdatum

26.01.2021

Rechtssatz

Die Anordnung der Bewährungshilfe zu einem anderen Verfahren aus Anlass einer späteren Verurteilung käme nach Paragraph 494 a, Absatz 6, zweiter Halbsatz StPO nur in Betracht, wenn der Rechtsbrecher wegen einer vor Ablauf der Probezeit nach einer bedingten Nachsicht begangenen strafbaren Handlung neuerlich verurteilt (und beschlussmäßig vom Widerruf der bedingten Nachsicht abgesehen) wird. Sonst kann die Bewährungshilfe nachträglich (Paragraph 52, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, StGB) nur vom Gericht des Erstverfahrens angeordnet werden vergleiche bereits 12 Os 36/13f [12 Os 37/13b, 12 Os 38/13z] = SSt 2013/15).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133463

Im RIS seit

10.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2021

Dokumentnummer

JJR_20210126_OGH0002_0110OS00137_20M0000_001